1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Für alle Rechtsgeschäfte mit der BMC Messsysteme GmbH gelten
ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Sie gelten gegenüber
Kaufleuten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Der Geltung anders lautender Geschäftsbedingungen - insbesondere
des Vertragspartners - sowie etwaiger Zustimmungsfiktionen wird widersprochen.
Alle Vereinbarungen sowie Anzeigen und Erklärungen des Kunden
zu diesem Vertrag sind schriftlich niederzulegen.
Leistungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand für
alle sich aus diesem Vertrag ergebenden unmittelbaren oder mittelbaren
Streitigkeiten ist München, soweit der Kunde Unternehmer, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist. Es ist ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. UN-Kaufrecht
und Internationales Privatrecht sind ausgeschlossen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wahrung von Fristen ist der
Eingang der Erklärung bei der BMC Messsysteme GmbH.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Angebote der BMC Messsysteme GmbH sind frei bleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung durch die BMC Messsysteme GmbH.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten sowie
Angaben in Prospekten und Broschüren sind nur verbindlich, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. FREIKLAUSEL / BINDUNGEN
Die Angebote, Informationen, Auskünfte, Preisangaben sowie Prospektaussagen
der BMC Messsysteme GmbH sind frei bleibend und unverbindlich. Sie entfalten
erst mit schriftlicher Bestätigung rechtliche Bindung.
4. PREISE
Es gelten die bei Vertragsabschluss genannten Preise.
Zusätzlich zu den vereinbarten Preisen werden Kosten für
Transport, Verpackung und Ersatzteile sowie bei Reparatur- und Entwicklungsleistungen,
außer im Rahmen der Gewährleistung, die aufgewendete Zeit
in Rechnung gestellt.
Die gegenüber Kaufleuten genannten Preise enthalten nicht die
gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
5. KOSTEN / TRANSPORT / GEFAHRTRAGUNG
Bei Reparaturen oder Auftragsarbeiten werden, außer im Fall von
Gewährleistungen, die erbrachten Arbeits- und Wegezeiten, die Fahrtkosten,
Spesen und eingebauten Ersatzteile sowie erforderlichen Materialien
berechnet. Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung die Räume
der BMC Messsysteme GmbH verlassen hat.
Im Fall des Annahmeverzuges oder der Verzögerung der Versendung
auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung
auf den Kunden über. Ein Transport durch BMC Messsysteme GmbH oder
ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen erfolgt nur nach Aufforderung
und stets auf Gefahr des Kunden.
6. AUFRECHNUNG
Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur zulässig, soweit sie
einen Monat vorher schriftlich angezeigt wird, sich auf unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Forderungen bezieht und die Gegenforderung
substantiiert begründet wird. Die Aufrechnungserklärung hat
schriftlich zu erfolgen und Forderung und Gegenforderung genau zu bezeichnen.
7. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist nur gegenüber einer
Forderung aus demselben Vertragsverhältnis möglich.
8. ABTRETUNGSVERBOT
Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige gegenüber der BMC Messsysteme
GmbH bestehende Forderungen abzutreten.
9. GEWÄHRLEISTUNG
a) Allgemeines:
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der BMC Messsysteme GmbH
nicht befolgt, Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchs- oder Hilfsmaterialien verwendet, die
nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Gleiches gilt im Falle unsachgemäßer Bedienung, Behandlung,
unsachgemäßer oder unterlassener Wartung, Nichtbeachtung
von Aufstellungsbedingungen, Transportschäden oder unsachgemäßer
Einflüsse aus der Sphäre des Kunden. Diese Einschränkung
gilt jedoch nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der Mangel hierdurch
nicht eingetreten ist.
Selbstständige Garantien, Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien
erhält der Auftraggeber ohne gesonderte Vereinbarung durch uns
nicht.
b) Werkleistung:
Der Auftragnehmer leistet für Mängel des Werkes zunächst
nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig
verweigert, er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen
unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung
fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und
Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung
(Ziffer 2) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern der
Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrage
berechtigt.
Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk
bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen
hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme
des Werkes/ Reparaturgegenstandes. Die kurze Verjährungsfrist gilt
nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie
im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
ebenfalls unberührt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln
oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt.
c) Kauf:
Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer
Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Werden die
Arbeiten auf Anforderung des Kunden an einem anderen als dem Lieferort
vorgenommen und erklärt sich die BMC Messsysteme GmbH damit einverstanden,
so sind die zusätzliche Arbeitszeit, Fahrtkosten und Spesen nach
den üblichen Sätzen der BMC Messsysteme GmbH zu bezahlen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von
zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben
kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde
nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die
Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften
Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht
haben.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung
der Ware. Es gilt keine Gewährleistung, wenn der Kunde uns einen
offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware
dar.
Erhält der Kunde eine mangelhafte Produktbeschreibung, sind wir
lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Produktbeschreibung verpflichtet
und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Produktbeschreibung der
ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
10. MITWIRKUNG DES KUNDEN
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Vertragserfüllung
erheblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen
und der BMC Messsysteme GmbH die angeforderten Informationen und vereinbarten
Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Vertragsabschluss
wird von Seiten des Kunden eine verantwortliche und in vollem Umfang
entscheidungsbefugte Person als Ansprechpartner (Projektleiter) benannt.
Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung ist die BMC Messsysteme
GmbH berechtigt, den Vertrag nach Anzeige und angemessener Fristsetzung
zu kündigen bzw. zu beenden und den ihr entstandenen Schaden (z.
B. entgangener Gewinn, vergeblich aufgewendete Arbeitszeit, Lagerkosten)
geltend zu machen.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
die Mängel oder Schlechtleistungen zu dokumentieren und diese Dokumentation
schriftlich vorzulegen.
Die Verwendung von Hard- und Software darf nur in der von der BMC Messsysteme
GmbH empfohlenen Konfiguration und zu dem freigegebenen Zweck verwendet
werden. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung entfallen,
außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch
die BMC Messsysteme GmbH, jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG / SCHADENSBEGRENZUNG
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich
unsere Haftung auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger
Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche
des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Die Haftung für den Untergang
gespeicherter Daten ist ausgeschlossen.
Im Fall der Weitergabe von BMC Messsysteme GmbH Produkten mit Be- oder
Verarbeitung durch den Kunden an Dritte stellt der Kunde BMC Messsysteme
GmbH von etwaigen Schadenersatzansprüchen, insbesondere solchen
aus Produkthaftung frei. Die Firma BMC Messsysteme GmbH haftet im Rahmen
der oben genannten Haftungsbeschränkung, höchstens jedoch
bis zum vorhersehbaren Schaden, im Fall eines Geräteverkaufs bis
zum dreifachen Betrag des vereinbarten Leistungsentgeltes.
12. ANNAHMEVERZUG / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / FÄLLIGKEIT
Im Fall des Annahmeverzuges des Kunden hat die BMC Messsysteme GmbH
das Recht nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14
Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Statt dessen kann die BMC Messsysteme GmbH nach Setzung
und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist den Vertragsgegenstand
anderweitig verwerten und dem Kunden innerhalb angemessener Frist erneut
leisten. Die durch Annahmeverzug entstehenden Lagerkosten werden in
tatsächlicher Höhe, mindestens jedoch mit einem Betrag von
1,0% des vereinbarten Entgeltes für jeden angefangenen Monat der
Lagerung in Rechnung gestellt.
Die BMC Messsysteme GmbH kommt auch im Fall kalendermäßiger
Bestimmung nur nach schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung durch den
Kunden, in der die geschuldete Leistung bezeichnet ist, in Verzug. Der
Verzug tritt dennoch nicht ein, wenn die Verzögerung auf höhere
Gewalt oder Gründe außerhalb der betrieblichen Sphäre
der BMC Messsysteme GmbH zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere
für Verzögerung seitens anderer Vertragspartner der BMC Messsysteme
GmbH. In diesem Fall verlängert sich die Frist zur ordnungsgemäßen
Leistungserbringung um die Dauer des Fortbestandes der Verhinderung.
Zahlungen des Kunden sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
fällig, soweit auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben
ist. Sie gelten mit unwiderruflicher Gutschrift auf einem Konto der
BMC Messsysteme GmbH als bewirkt. Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung
werden ohne weiteren Hinweis Verzugszinsen in Höhe von 4% über
dem jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz fällig. Sämtliche
Spesen und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden. Im Fall der Ausfuhr
gehen sämtliche damit verbundenen Kosten, Zölle und Steuern
zu Lasten des Käufers.
BMC Messsysteme GmbH ist berechtigt, die Lieferung oder Leistung zurückzuhalten,
wenn der Kunde aus anderen Zahlungsverpflichtungen mit einem Gesamtbetrag
in Höhe von mindestens EUR 10.000,- im Rückstand ist. Die Lieferung
oder Leistung wird erst dann fällig, wenn diese Rückstände
vollständig beglichen sind.
13. SICHERHEITEN
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der BMC Messsysteme GmbH aus
jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen,
werden der BMC Messsysteme GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt,
die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert
die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum der BMC Messsysteme GmbH. Verarbeitung und
Umbildung erfolgen stets für die BMC Messsysteme GmbH als Herstellerin,
jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum
der BMC Messsysteme GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,
dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
auf die BMC Messsysteme GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)
Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
Ware, an der der BMC Messsysteme GmbH (Mit-)Eigentum zusteht, wird
im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Verkäufer ist berechtigt,
die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an die BMC Messsysteme GmbH ab, die die Abtretung hiermit annimmt.
Die BMC Messsysteme GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die
an die BMC Messsysteme GmbH abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung
im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann
nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen,
wird der Kunde auf das Eigentum der BMC Messsysteme GmbH hinweisen und
diese unverzüglich benachrichtigen, damit die BMC Messsysteme GmbH
ihre Rechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
der BMC Messsysteme GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür
der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere
Zahlungsverzug - ist die BMC Messsysteme GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie
in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom
Vertrag.
Bei Entwicklungs- und sonstigen Dienstleistungen im Wert von mehr
als EUR 5.000,- verpflichtet sich der Kunde auf Anforderung und nach
Wahl der BMC Messsysteme GmbH, eine dem Wert der bereits erbrachten
Teilleistung entsprechende Sicherheit durch Verpfändung, Sicherungsübereignung,
selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern oder in anderer
Weise zu leisten.
14. DATENSCHUTZ
Der Speicherung kundenbezogener Daten durch die BMC Messsysteme GmbH
wird zugestimmt. Auf §33 BDSG wird hingewiesen. Soweit nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart wird, gelten die der BMC Messsysteme GmbH bei
der Auftragsbearbeitung bekannt gewordenen Daten nicht als vertraulich.
Derartige Daten können von der BMC Messsysteme GmbH unter Beachtung
der Datenschutzvorschriften und des Urheberrechts verwertet werden.
BMC Messsysteme GmbH ist für den Verlust von Daten nicht verantwortlich,
soweit die Speicherung oder anderweitige Sicherung nicht ausdrücklich
schriftlich zum Gegenstand des Auftrages gemacht wurde.
15. PRÜFUNGS- UND RÜGEPFLICHTEN / ABNAHME
Der Kunde hat die erhaltene Lieferung oder sonstige Leistung unverzüglich
nach Entgegennahme zu prüfen. Offensichtliche
Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich
mittels detaillierter Schilderung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind
spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis in gleicher
Weise anzuzeigen.
Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme des Werkes verpflichtet.
Teilabnahmen sind möglich, soweit eine abgrenzbare Einheit vorliegt.
Die Abnahme erfolgt durch Kontrolle der erbrachten Leistung und Bestätigung
der Ordnungsmäßigkeit. Nimmt der Kunde die geschuldete Abnahme
trotz Aufforderung nicht vor, so gilt die Abnahme 14 Tage nach Zugang
der Aufforderung als erfolgt. Die Aufforderung muss dem Kunden eine
Erklärungsfrist von 14 Tagen zur schriftlichen Angabe der Gründe
einräumen und ihn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens
hinweisen.
16. URHEBERRECHT / MARKEN
Der Kunde erhält an gelieferter und entwickelter Hard- und Software
und entsprechendem Know-how ein nicht übertragbares Nutzungsrecht
für den vertraglich vereinbarten Zweck. Alle weiteren Rechte wie
Vervielfältigung, Verbreitung o. a. werden nicht übertragen.
Alle Urheberrechte an der Hard- und Software mitsamt den daraus abgeleiteten
Programmen oder Programmteilen sowie an der dazu gehörenden Dokumentation
verbleiben im Eigentum der Firma BMC Messsysteme GmbH. Im Falle eines
Verstoßes gegen diese Rechte, insbesondere im Fall der unbefugten
Weitergabe oder Nutzungsüberlassung, kann die BMC Messsysteme GmbH
vom Kunden die Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen
Wertes des vereinbarten Entgeltes, mindestens jedoch EUR 10.000,-- fordern.
Die Geltendmachung eines tatsächlich dadurch entstandenen höheren
Schadens ist möglich.
Bei Entwicklungsaufträgen erwirbt der Kunde, falls nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart wird, bei Hardware nur das Nutzungsrecht an
den gelieferten Geräten. Bei Softwareentwicklungen erwirbt der
Kunde nur das Recht auf einzelne Nutzung an einem Ort, soweit keine
anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
Ohne weitergehende Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, die
überlassenen Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sie selbst zur
Weiterentwicklung zu nutzen oder Anfertigungen auf der Basis dieser
Unterlagen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
17. WEEE RICHTLINIE
Seit dem 24.11.2005 dürfen nur noch bei der ear registrierte Hersteller, Importeure und Vertriebe Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr bringen. Bmcm ist als b2b (business-to-business) Hersteller im ear-Register für Deutschland angemeldet. Damit dürfen die bmcm Produkte ab dem 23.03.2006 nicht mehr in Mülltonnen sowie öffentlichen Sammelstellen entsorgt werden. Der Kunde kann entweder selbst das bmcm Produkt nach Nutzungsbeendigung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf eigene Kosten entsorgen oder an bmcm auf eigene Kosten zurückschicken.
18. BESTIMMUNGEN FÜR PRODUKTE NACH LEISTUNGSVORGABE DES KUNDEN
Produkte nach Leistungsvorgaben seitens des Kunden werden auf der Basis eines Pflichten- bzw. Lastenheftes, das der Kunde einzureichen hat, entwickelt. Ohne abweichende vertragliche Regelung kommt hinsichtlich solcher Produkte nach Abgabe eines Angebotes seitens der BMC Messsysteme GmbH und entsprechender Bestellung durch die Kunden ein Kaufvertrag zustande.
Bis zur Auslieferung der Produkte können sich Konkretisierungen oder Änderungen hinsichtlich der technischen Daten ergeben. BMC Messsysteme GmbH erstellt im Lauf der Entwicklungsarbeiten hierzu Datenblätter, die die spezifischen technischen Daten ausweisen. Sofern Änderungen gegenüber dem Pflichten- bzw. Lastenheft eine technisch gleichwertige Lösung darstellen, erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung. Darüber hinaus ist BMC Messsysteme GmbH berechtigt, von den Vorgaben des Pflichtenheftes abzuweichen, wenn eine entsprechende technische Lösung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die erforderliche technische Ausrüstung hierfür am Markt nicht beschafft werden kann. Dies gilt jedoch nicht für solche Vorgaben, die vom Kunden im Rahmen des geschlossenen Vertrages als zwingend vorgegeben worden sind. In diesem Falle ist die BMC Messsysteme GmbH berechtigt, vom Vertrag ohne weitere Leistungs- oder Schadenersatzverpflichtung zurückzutreten.
Leistungen, die über die Anforderungen gemäß Pflichten- bzw. Lastenheft hinausgehen, werden vom Kunden gesondert beauftragt und von der BMC Messsysteme GmbH nach der aktuellen Preisliste bzw. den üblichen Stundensätzen für Ingenieurleistungen berechnet. Die Inbetriebnahme und Installationsunterstützung ist - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist - nicht Gegenstand des Leistungsumfangs.
19. SALVATORISCHE KLAUSEL
Die Ungültigkeit einer oder Teile einer Geschäftsbedingung
berührt die Gültigkeit der übrigen und die des abgeschlossenen
Vertrages nicht. Im Fall der Ungültigkeit ist eine der angestrebten
Vereinbarung möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.
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